9 Umweltinformationsgesetz
Begriff, Einteilung, Rechtsgrundlagen, Allgemeines
Der Begriff der Umweltinformation ist inhaltlich zweigeteilt. Als Umweltinformationen gelten nämlich all jene Informationen über die Entwicklung der Umwelt bzw der einzelnen Umweltmedien sowie über allgemeine und spezielle Umweltgefahren. Aufgrund des stetig stärker werdenden Verlangens nach umfassender Transparenz des staatlichen Verwaltungshandelns, ist das generelle Interesse an Umweltinformationen in den letzten Jahren ebenso stark angestiegen. Durch den umfassenden Zugang zu Umweltinformationen kann einerseits die Transparenz des Verwaltungsapparates in Umweltangelegenheiten gesteigert und andererseits auch die Teilnahme der Öffentlichkeit an Verwaltungsverfahren mit Umweltrelevanz effizienter gestaltet werden. Darüber hinaus wird auch ganz allgemein das Umweltbewusstsein der Bürger gestärkt und sensibilisiert. Die – zumindest mittelbar – verhaltenssteuernde Wirkung von Umweltinformationen gilt in Fachkreisen somit jedenfalls als erwiesen.