10.2 Auskunftspflichtgesetz
Gegenstand des Auskunftspflichtgesetzes sind Bestimmungen über die Auskunftspflicht des Bundes und der Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung. Die Auskunftspflicht umfasst sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Privatwirtschaftsverwaltung. Nach der Regierungsvorlage zum Auskunftspflichtgesetz haben Auskünfte Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. • [Fußnote: RV zu BGBl 287/1987.] Dem kann entnommen werden, dass ein Organ die angefragte Information nicht in einem eigenen Ermittlungsverfahren erheben muss. Der Regierungsvorlage kann weiters entnommen werden, dass ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung besteht. Daraus wird abgeleitet, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen.