12.10 Betroffenenrechte
Ein wesentlicher Bereich der DSGVO definiert die Rechte der Betroffenen und wie diese ausgeübt werden können. Erstaunlicherweise blieb nach der Einführung der DSGVO in der Praxis die Flut an Aufforderungsschreiben, durch welche Betroffene Einfluss auf die über sie existierenden Datensammlungen nehmen – bzw diese einsehen wollten – aus. Die DSGVO setzt hier – wie auch in anderen Bereichen – darauf, dass der Verantwortliche von sich aus die Rechte von Betroffenen in der Ausprägung der gesetzlich definierten Möglichkeiten wahrt. Daher hat der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zu treffen, um Betroffenen alle Informationen, auf welche letztlich ein Anspruch besteht, in verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache zur Verfügung zu stellen.