Neu
Dokument-ID: 1088927
7.4.3 Oberösterreichisches Veranstaltungsgesetz
Das Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz
Dem Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz unterliegen öffentliche Veranstaltungen (Aufführungen, Vorführungen, Belustigungen etc), wobei öffentlich alle Veranstaltungen sind, die allgemein zugänglich sind oder allgemein beworben werden. § 1 Abs 2 leg cit normiert einige Ausnahmen (vgl dazu Z 1 bis 12 leg cit).