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Dokument-ID: 830668
1.3.5 Erschütterungen
Erschütterungen entstehen meistens als Folge von Bau- bzw Betriebsarbeiten und können – soweit sie nicht aus einer unzulässigen Vertiefung resultieren – Immissionen iSd § 364 Abs 2 ABGB darstellen. Liegt eine behördliche Genehmigung vor, so ist diesbezüglich auch § 364a ABGB zu beachten.