6.3 Nachbarrechte bei Flugplätzen
Zivilflugplatz
Gem § 68 Luftfahrtgesetz (LFG) ist für den Betrieb und für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes eine Bewilligung – bei Flughäfen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie – erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung ist gem § 71 Abs 1 LFG, dass „sonstige öffentliche Interessen nicht entgegen stehen“ (lit d). Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung hat gem § 72 Abs 1 lit e LFG Bedingungen und Auflagen zu enthalten, soweit sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 71 Abs 1 LFG erforderlich sind. • [Fußnote: VwGH 25.11.2010, 2007/03/0245.]