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Dominik Lödden | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.16 Anerkannte Umweltorganisationen

VwGH 22.05.2025, Ra 2023/10/0330

Einer anerkannten Umweltorganisation ist – ungeachtet dessen, dass die nationalen Verfahrensvorschriften ihr weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation zuerkennen – aufgrund der Rechtsprechung des EuGH eine aus Art 9 Aarhus-Konvention iVm Art 47 GRC abgeleitete Parteistellung insoweit zuzuerkennen, als die Umweltorganisation dadurch in die Lage versetzt wird, „die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen“. Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation einer anerkannten Umweltorganisation in einem bestimmten naturschutzrechtlichen Verfahren ist daher die Frage, ob in diesem Verfahren „(auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel stand“. • [Fußnote: Vgl etwa die Erkenntnisse des VwGH 20.12.2019, Ro ] 

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