4.4 Haftung im WRG
Die Schadenersatzpflicht ist gem § 26 Abs 1 WRG 1959 grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 1293 ff ABGB zu beurteilen.
Allerdings gewährt § 26 Abs 2 WRG 1959 einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch, wenn durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage ein älteres Wasserbenutzungsrecht der im § 12 Abs 2 WRG 1995 bezeichneten Art (rechtmäßig genutzte Wassernutzungen und Grundeigentum) beeinträchtigt wird, sofern bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange gerechnet worden ist. Die Frage, ob und in welchem Ausmaß die Behörde mit nachteiligen Wirkungen gerechnet hat, ist nicht abstrakt, sondern konkret im Hinblick auf die betroffenen Geschädigten zu beantworten. • [Fußnote: OGH SZ 31/97, SZ 53/11.] Wurde ein Wasserbenutzungsrecht bewilligt, aber ein Bescheid über die Einräumung von Zwangsrechten und die Entschädigung bis zum Eintritt des konkreten Schadens nicht erlassen, ist rechtlich davon auszugehen, dass die Behörde mit dem Eintritt eines solchen Schadens nicht gerechnet hat. • [Fußnote: OGH SZ 55/66.] In diesem Fall steht dem Geschädigten ein verschuldensunabhängiger Schadenersatz zu. Ein derartiger Schadenersatzanspruch kann aber nur dann geltend gemacht werden, wenn das beeinträchtige Wasserbenutzungsrecht und sein Besitzer im Wasserbuch ersichtlich gemacht oder wenigstens die Ersichtlichmachung bei der Wasserrechtsbehörde angemeldet wurde.