1.2.1 Allgemeiner Überblick über die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe
Der zivilrechtliche Beseitigungsanspruch zielt auf die Wiederherstellung des vorigen Standes ab und setzt keinen Sorgfaltsverstoß voraus. Er ist vom ebenfalls auf Naturalrestitution abzielenden Schadenersatzanspruch iSd § 1323 ABGB abzugrenzen. Ein Beseitigungsanspruch steht nur solange zu, als die auf das Nachbargrundstück eingedrungenen Objekte noch abgrenzbar vorhanden sind bzw sich die eingedrungene Sache im Nachbargrund noch nicht verloren, also eine Vermengung noch nicht stattgefunden hat. In allen anderen Fällen steht nur mehr ein schadenersatzrechtlicher Anspruch zu.