Neu
Dokument-ID: 799411
5.4 Die Vornahme einer gefährlichen Tätigkeit in einer Anlage gem §§ 181d und 181e StGB
Diese Bestimmung besagt, dass derjenige, der entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird, so betreibt, dass dadurch