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Wolfgang List | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.3 Die Bürgerinitiative im ordentlichen UVP-Verfahren

Gem § 19 Abs 4 UVP-G 2000 ist die Bürgerinitiative als Partei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Der Begriff „Umweltschutzvorschriften“ ist jedenfalls weit zu verstehen. Es werden jene Rechtsnormen erfasst, „die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen“. • [Fußnote: N. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hg), UVP-Kommentar, 3. Aufl, 2013 § 19 Rz 51.]  Beispielsweise sind auch Bestimmungen der Abfallbewirtschaftung zur Schaffung oder Erhaltung einer bestimmten Umweltqualität, Vorschriften des Naturschutzrechtes und Bestimmungen des Naturdenkmal- und Landschaftsschutzes sowie des Schutzes des Welterbes von den Umweltschutzvorschriften erfasst. • [Fußnote: VwSlg 16588 A/2005.] 

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