1.9 Verlust der Parteistellung; Präklusion
Wichtigster Teil des Ermittlungsverfahrens und unentbehrlich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die mündliche Verhandlung. Der mündlichen Verhandlung kommt gem § 42 AVG insofern Konzentrationswirkung zu, als all jene mitbeteiligten Parteien aus dem Verfahren ausscheiden – also ihre Stellung als Partei verlieren – sofern sie nicht spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben. Durch diese Rechtsfolgen soll der Kreis der Parteien auf jene Personen eingeschränkt werden, die sich auch aktiv am Verfahren beteiligen. Wie bereits erwähnt, soll damit auch dem Grundsatz der Rechtssicherheit Rechnung getragen werden, als dadurch vermieden wird, dass Jahre später übergangene Parteien Bescheide im Rechtsmittelwege anfechten. Weiteres Ziel der Bestimmung des § 42 AVG ist jedoch auch die Erleichterung der Behördentätigkeit. Aufgrund der durch den § 42 AVG normierten Ausweitung und Verschärfung der Präklusionsregelungen ist gleichläufig eine Aktualisierung der Veröffentlichungspflichten erforderlich. Damit soll allgemein dem Rechtsschutzgedanken Rechnung getragen werden. In § 42 AVG wurden diesbezüglich zwei wichtige Elemente vorgesehen. Einerseits ist es Voraussetzung, dass eine mündliche Verhandlung in einer qualifizierten Form doppelt kundgemacht wird und andererseits ist in der diesbezüglichen Kundmachung auf die Präklusionsfolgen hinzuweisen.