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Dokument-ID: 796922
4.3 Parteistellung und Parteienrechte
Die Regelungen über die Stellung von Parteien und Beteiligten in Verfahren nach dem WRG 1959 finden sich insbesondere in § 102 WRG 1959. Insbesondere sind Parteien iSd § 102 WRG 1959 der Antragsteller sowie diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte sonst berührt werden sowie die Fischereiberechtigten und die Nutzungsberechtigten sowie diejenigen, die einen Widerstreit geltend machen.