6.6 Allgemeiner Schutz vor Gewalt (§ 382c EO)
Allgemeines
Die einstweilige Verfügung gem § 382c EO zum Schutz vor Gewalt schützt das Recht einer Person, an Orten, an denen sie sich regelmäßig aufhält, nicht einem gewalttätigen oder psychisch belastenden Verhalten einer anderen Person ausgesetzt zu sein. Antragsberechtigt ist jede Person, die mit dem Antragsgegner Kontakt hat oder haben muss. • [Fußnote: König, Einstweilige Verfügungen, 4. Aufl, Rz 4/75.] Der Schutz nach § 382c EO steht nicht nur nahen Angehörigen zur Verfügung, sondern allen Personen, die mit dem Antragsgegner Kontakt haben oder haben müssen, dh beispielsweise auch Arbeitskollegen. Durch § 382c EO wird sohin ein allgemeiner Schutz vor der gesetzlich definierten Gewalt ohne irgendwelche Einschränkungen auf den Personenkreis verwirklicht.