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Dokument-ID: 691065
1.6.5 Zustellung der einstweiligen Verfügung
Für die Zustellung des eine einstweilige Verfügung bewilligenden Beschlusses an den Gegner der gefährdeten Partei, an den Drittschuldner und an den Inhaber der mit Verbot belegten Sachen sind gem § 395 Abs 1 EO die für die Zustellung von Klagen geltenden Bestimmungen maßgebend. Die einstweilige Verfügung ist daher wie eine Klage gem § 106 Abs 1 ZPO, dh mit Zustellnachweis, auch an einen Ersatzempfänger zuzustellen.