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Dokument-ID: 846124
8.2.3 Prüfungsschema zur Festlegung der Gerichtszuständigkeit (nach EuGVVO neu)
- Liegt ein Zwangsgerichtsstand vor (bei Bejahung: Ende der Prüfung; das Gericht des Zwangsgerichtsstandes ist zuständig)?
- Liegt eine Versicherungs-, Verbraucher- oder Arbeitsrechtssache vor (bei Bejahung ist der Gerichtsstand nach Maßgabe der Sonderbestimmungen der Art 10 bis 23 zu ermitteln)?
- Wurde eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen (bei Bejahung: Ende der Prüfung; das Gericht der Gerichtsstandsvereinbarung ist zuständig)?
- Sofern kein Zwangsgerichtsstand oder keine Gerichtsstandsvereinbarung (und auch keine Sonderbestimmungen für Versicherungs-, Verbraucher- oder Arbeitsrechtssache) vorliegt, kann entweder am Wohnsitz des Beklagten (= allgemeiner Gerichtsstand) oder an einem Wahlgerichtsstand (zB Erfüllungs- oder Deliktsort) geklagt werden.