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Dokument-ID: 844716
3.3 Schriftsätze
Das Verfahrensrecht kennt keine stillschweigenden Parteihandlungen – es gibt daher auch keine schlüssige Antragsrückziehung oder einen schlüssigen Rechtsmittelverzicht! • [Fußnote: Gitschthaler in Rechberger, ZPO 3. Aufl, vor § 74 ZPO Rz 1.]