7.1.6 Rechtfertigungsklage, Rechtsbehelfe, Verjährung
Rechtfertigungsklage
Wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ohne Klage eingebracht wird, dann hat das Gericht der gefährdeten Partei gem § 391 Abs 2 EO eine Frist für die Einbringung der Rechtfertigungsklage zu setzen. Wenn die mit einer Klage verbundene einstweilige Verfügung durch das Urteil im Hauptprozess nicht mehr gerechtfertigt werden kann, dann kann mangels eines bestehenden Anspruchs auch die einstweilige Verfügung nicht mehr erlassen werden (Frist, bis zu der die Unterlassung im Hauptprozess begehrt wurde, ist abgelaufen). • [Fußnote: RIS-Justiz RS0005489.]