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Dokument-ID: 844730
3.9 Der Vergleich im Prozess
Gem § 204 ZPO kann das Gericht bei der mündlichen Verhandlung in jeder Lage der Sache auf Antrag oder von Amts wegen eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites oder die Herbeiführung eines Vergleiches über einzelne Streitpunkte versuchen.