© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 869000

Eva-Maria Schmelz - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.4.4 Grundsätze des Kostenersatzes nach der ZPO

Kostenersatzprinzip der §§ 41 ff ZPO

Das Prinzip lautet, dass die unterlegene Partei der Obsiegenden deren Kosten zu ersetzen hat, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung notwendig waren. Welche Kosten notwendig sind, ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, die ohne gesondertes Beweisverfahren zu treffen ist. Das Erfolgsprinzip gilt auch für Gegenforderungen: Wenn der Beklagte mit der Gegenforderung zum Ergebnis gelangt, dass damit die eingeklagte Forderung kompensiert wird, wird der Kläger kostenersatzpflichtig (eine verspätete Einwendung einer Gegenforderung kann aber uU zu einer Kostenseparation führen). • [Fußnote: Obermaier, Kostenhandbuch, 2. Aufl 2010, Rz 106.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Mustersammlung Zivilverfahren in unserem Shop! Zum Shop