12.4.4 Grundsätze des Kostenersatzes nach der ZPO
Kostenersatzprinzip der §§ 41 ff ZPO
Das Prinzip lautet, dass die unterlegene Partei der Obsiegenden deren Kosten zu ersetzen hat, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung notwendig waren. Welche Kosten notwendig sind, ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, die ohne gesondertes Beweisverfahren zu treffen ist. Das Erfolgsprinzip gilt auch für Gegenforderungen: Wenn der Beklagte mit der Gegenforderung zum Ergebnis gelangt, dass damit die eingeklagte Forderung kompensiert wird, wird der Kläger kostenersatzpflichtig (eine verspätete Einwendung einer Gegenforderung kann aber uU zu einer Kostenseparation führen). • [Fußnote: Obermaier, Kostenhandbuch, 2. Aufl 2010, Rz 106.]