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Dokument-ID: 373503
4 Inhaltliche Planung des Verfahrens
Kurzüberblick
Kernbestimmungen: | §§ 180 ff ZPO |
Anwendungsbereich: | Einflussnahme der Parteien auf einzelne Verfahrensschritte |
Die Leitung der Verhandlung liegt beim Gericht. Die Parteien haben allerdings unterschiedliche Möglichkeiten, auf die Verfahrensplanung Einfluss zu nehmen. Zunächst ist eine sehr informelle Möglichkeit die Erörterung der Sach- und Rechtslage nach § 182a ZPO bzw § 258 Abs 3 ZPO, wonach das Gericht das Prozessprogramm erstellt (§ 208 Abs 1 Z 2a ZPO).