1.4 Stellungnahme des Antragsgegners
Ermessen des Gerichts
Da das Provisorialverfahren ein Eilverfahren ist, enthält die EO keine Bestimmungen zur Anhörung des Gegners. Ob dem Gegner die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt wird, liegt daher im freien Ermessen des Gerichtes, wobei die Anhörung des Gegners dann stattfinden sollte, wenn trotz der im Provisorialverfahren herabgesetzten Schwelle für die Annahme eines bestimmten Sachverhaltes durch das Gericht (lediglich Glaubhaftmachung) Zweifel am behaupteten Anspruch oder am Vorhandensein der behaupteten Gefahr bestehen. Der Zweck der beantragten Verfügung darf aber durch die Anhörung keinesfalls vereitelt werden (so EFSlg 32.186).