1.16 Amtshaftung
Kurzüberblick
Kernbestimmungen: | §§ 1, 6, 8, 9 AHG |
Anwendungsbereich: | Geltendmachung von Schädigungen im Bereich der Hoheitsverwaltung |
Wird in Vollziehung der Gesetze, also bei hoheitlicher Tätigkeit, rechtswidrig und schuldhaft ein Personen- oder Vermögensschaden zugefügt, ist vom betreffenden Rechtsträger Schadenersatz nach den Bestimmungen des AHG zu leisten. Das handelnde Organ selbst haftet dem Geschädigten nicht, wohl aber hat der Rechtsträger – unter bestimmten Voraussetzungen – Regressansprüche. Der Schaden ist stets in Geld zu ersetzen.