6.6.2 Zuständigkeit (§§ 584, 585, 607 ZPO)
Die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts ergibt sich aus der Parteienvereinbarung. Mit Abschluss der Schiedsvereinbarung werden staatliche Gerichte prorogabel unzuständig, sodass die Unzuständigkeit bei erster sich bietender Gelegenheit eingewendet werden muss, andernfalls heilt sie. Mangels Heilung wäre die Klage vom staatlichen Gericht zurückzuweisen, eine Überweisung an das zuständige Schiedsgericht ist nicht vorgesehen. Dies gilt auch umgekehrt: Wird eine Klage bei einem Schiedsgericht eingebracht, ohne dass eine (wirksame) Schiedsvereinbarung vorliegt, hat die Unzuständigkeit spätestens mit dem ersten Vorbringen in der Sache eingewendet zu werden, ansonsten heilt sie.