1.25 Anfechtung von Rechtshandlungen
Kurzüberblick
Kernbestimmungen: | §§ 438–453 EO |
Anwendungsbereich: | individuelle Anfechtung von Rechtshandlungen wegen Gläubigerbenachteiligung |
Rechtshandlungen eines Schuldners, die zu einer Verringerung von dessen Vermögen und somit zu einer Benachteiligung von dessen Gläubigern führen, können unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Wenn der Schuldner also nicht in Insolvenz verfallen ist, steht dieses Anfechtungsrecht individuell dem betroffenen Gläubiger zu. Es ist mittels Klage geltend zu machen, die sich gegen den Erwerber des Vermögens – also nicht gegen den Schuldner – richtet und bewirkt, dass der Gläubiger zu seiner Befriedigung weiterhin auf den betreffenden Vermögenswert greifen kann. Dieses individuelle Anfechtungsrecht war ursprünglich in der Anfechtungsordnung geregelt und wurde im Zuge der Gesamtreform des Exekutionsrechts (BGBl I 86/2021) in die Exekutionsordnung übernommen und findet nunmehr seine Regelung in den §§ 438–453 EO.