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Dokument-ID: 844942
4.4.5 Umgang mit fehlerhaften Urteilen und Beschlüssen (§§ 419 ff ZPO)
Urteile (und Beschlüsse) können in mehrerlei Hinsicht mangelhaft sein:
- Entspricht ein Urteil nicht einmal dem äußeren Tatbestand einer gerichtlichen Entscheidung, spricht man von einem Nichturteil. Der Nicht-Entscheidung kommt keinerlei rechtliche Wirkung zu; eine gerichtliche Anfechtung im Rechtsmittelweg ist nicht notwendig und nach der Rsp auch nicht zulässig. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0041902.]