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Dokument-ID: 844723
3.6 Tagsatzungen
Nachdem die Klage und die Klagebeantwortung (bzw im Mahnverfahren die Mahnklage und der Einspruch) eingebracht wurden, hat das Gericht die vorbereitende Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Diese ist so anzuberaumen, dass den Parteien von der Zustellung der Ladung an mindestens eine Frist von drei Wochen zur Vorbereitung für die Streitverhandlung offenbleibt (§ 257 ZPO).