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Dokument-ID: 845577
9.6 Abänderungsverfahren
§ 72 AußStrG ordnet im Gegenstück zur Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage im streitigen Verfahren an, dass dann, wenn die Wirkungen eines Beschlusses nicht durch die Einleitung eines anderen gerichtlichen Verfahrens (zB Löschungsklage) beseitigt werden können, ein Abänderungsantrag gestellt werden kann.