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Neu Dokument-ID: 1012284

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6.7 Widerspruch

Allgemeines

Da bei der einstweiligen Verfügung die Möglichkeit besteht, diese ohne Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei zu erlassen und im Rekursverfahren ein Neuerungsverbot gilt, muss es eine Möglichkeit geben, dass sich der Gegner der gefährdeten Partei zumindest nachträglich Gehör verschaffen kann und deshalb hat der Gegner der gefährdeten Partei, wenn seine Anhörung unterlassen wurde, das Recht, Widerspruch gem § 397 EO zu erheben. • [Fußnote: König, Einstweilige Verfügung, 4. Aufl, Rz 6/95. Gegen eine einstweilige Verfügung auf vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO ist ein Widerspruch aber unzulässig.

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