1.6.10 Anordnungen in Bezug auf verwahrte Sachen
Sofern zur Abwendung einer beträchtlichen Wertverringerung, unverhältnismäßiger Kosten oder anderer Nachteile oder zur Erzielung eines Vorteils bei in Verwahrung genommenen Sachen irgendwelche Verfügungen notwendig oder nützlich sind, können diese gem § 401 Abs 1 EO bei Anhängigkeit des Hauptprozesses vom Prozessgericht, sonst vom Gericht, das die einstweilige Verfügung bewilligt hat, über Antrag bewilligt werden. Eine amtswegige Anordnung ist in der EO nicht vorgesehen. Antragsberechtigt sind beide Parteien des Provisorialverfahrens. Wenn nur eine Partei den Antrag stellt, ist die andere zu vernehmen. Wenn sich nicht beide Parteien über die zu treffende Verfügung einig sind, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Rechte des Eigentümers das nach Beschaffenheit des Falles Erforderliche anzuordnen.