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Dokument-ID: 846215
10.9 Exekution auf bewegliche Güter
Exekutionsobjekte und -mittel
Die Exekution auf das bewegliche Vermögen wegen Geldforderungen unterscheidet:
- Die Exekution auf körperliche Sachen (§§ 249–289 EO)
- Die Exekution auf Geldforderungen (vgl §§ 290–324 EO)
- Die Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen des Verpflichteten gegenüber Dritten (vgl §§ 325–329 EO)
- Die Exekution auf andere Vermögensrechte (vgl §§ 331–345 EO)