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Dokument-ID: 978631
10.13.5 Rekursverfahren
Gegen die Vollstreckbarerklärung kann der Verpflichtete binnen 4 Wochen Rekurs erheben (§ 411 Abs 1 EO). Befindet sich der Wohnsitz oder Sitz des Antragsgegners nicht im Inland und ist der Rekurs dessen erste Möglichkeit, sich am Verfahren zu beteiligen, beträgt die Frist für den Rekurs 8 Wochen (vgl § 411 Abs 2 Z 1 EO).