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Neu Dokument-ID: 1101899

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5.5 Anordnung einer Sicherheitsleistung

Sollte die antragstellende Partei den behaupteten Anspruch nicht ausreichend bescheinigen, so kann das Gericht gem § 390 Abs 1 EO dennoch eine einstweilige Verfügung anordnen, wenn die dem Gegner daraus drohenden Nachteile durch Geldersatz ausgeglichen werden können und vom Antragsteller zu diesem Zweck eine vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit geleistet wird. Der Auftrag zum Erlag der Sicherheit ist nicht von einem Antrag des Gegners der gefährdeten Partei abhängig. • [Fußnote: OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h. Mit dem Erlag der Sicherheit wird für allfällige Ersatzansprüche des Gegners der gefährdeten Partei ein Pfandrecht an dem erlegten Betrag begründet. • [Fußnote: OGH 29.10.1992, 6 Ob 594/92.

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