Neu
Dokument-ID: 977165
10.13.1 Allgemeines
Die Anerkennung und Vollstreckung außereuropäischer Exekutionstitel regeln die §§ 403 bis 424 EO. Diese Bestimmungen sind nachrangig: Staatsverträge und Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts (so auch die Verordnung [EG] Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen = EuGVVO) haben Vorrang (vgl §§ 416 ff EO).