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Dokument-ID: 869004
12.4.6 Kosten beim Vergleich
Inwieweit es bei einem Vergleich zum Kostenersatz durch eine Partei kommt, können die Streitteile frei vereinbaren. Ist allerdings eine Rechtsschutzversicherung beteiligt, sollte der Vergleich lediglich bedingt abgeschlossen werden und sich die Kostenersatzpflicht an der Obsiegensquote im Verfahren orientieren.