12.2.2 Höhe des Entgeltanspruchs des Anwalts
Die Höhe des Entgeltsanspruches bestimmt sich in erster Linie nach der getroffenen Honorarvereinbarung, sofern es eine solche nicht gibt nach dem RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz) und im Falle, dass dieses nicht anwendbar ist, gebührt angemessenes Entgelt (§§ 1004, 1152 ABGB), wobei Angemessenheit nach den Allgemeinen Honorarkriterien (den AHK) zu bestimmen ist. Die AHK sind ein rechtlich nicht verbindliches, kodifiziertes Sachverständigengutachten über die Angemessenheit anwaltlicher Leistung.