1.5.3 Anwendung ausländischen Rechts
Auch im Provisorialverfahren hat das Gericht das anzuwendende ausländische Recht von Amtswegen zu ermitteln, wobei es dabei auch die Parteien zur Mitwirkung heranziehen kann. • [Fußnote: OGH 11.02.1988, 6 Ob 506/88.] Nach früherer Rechtsprechung • [Fußnote: OGH 12.09.1972, 4 Ob 334/72.] hatte die gefährdete Partei in einem solchen Fall auch die rechtlichen Grundlagen zu behaupten und zu bescheinigen. Nach nunmehriger Rechtsprechung trifft die gefährdete Partei aber keine Bescheinigungslast für das ausländische Recht. • [Fußnote: OGH 31.08.2011, 7 Ob 59/11v.] Bei besonderer Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung ist sogar österreichisches Recht anzuwenden, wenn durch die Ermittlung des ausländischen Rechts der zu sichernde Anspruch vereitelt würde. • [Fußnote: OGH 26.06.2001, 1 Ob 16/01m.] Die Sicherung eines fremden Rechts unterliegenden Anspruchs nach österreichischem Recht ist aber nur dann sinnvoll, wenn davon auszugehen ist, dass es auch im Hauptverfahren nicht möglich sein wird, das fremde Recht zu ermitteln oder es naheliegend erscheint, dass der geltend gemachte Anspruch auch nach dem fremden Recht berechtigt sein wird, weil sich die gefährdete Partei der Gefahr der Schadenersatzpflicht nach § 394 EO aussetzt. • [Fußnote: OGH 19.10.1999, 4 Ob 272/99z.]