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Dokument-ID: 846217
10.10 Naturalexekution
Bei der Naturalexekution werden andere Ansprüche des betreibenden Gläubigers als Geldforderungen vollstreckt. • [Fußnote: Rechberger/Oberhammer Rz 8, Seiser 69.] Der dritte Abschnitt der EO beschäftigt sich daher mit der Exekution zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen und zwar: