© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1028606

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6.2 Beschluss

Gültigkeitsdauer

Gem § 391 Abs 1 EO hat der Beschluss, mit dem eine einstweilige Verfügung bewilligt wird, die Zeit zu bestimmen, für die diese Verfügung getroffen wird. Wenn in dem Beschluss eine gerichtliche Hinterlegung der Sachen oder die Vornahme von Handlungen angeordnet wird, ist die Frist zu bestimmen, innerhalb derer der Gegner der gefährdeten Partei diesem Auftrag nachzukommen hat. Bei der Zeit, für die das Gericht die Gültigkeit der einstweiligen Verfügung anordnet, ist das Gericht der Rsp zufolge nicht an Anträge der Parteien gebunden, sondern hat die Zeit von Amts wegen zu bestimmen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0005363. Die gefährdete Partei sollte beantragen, dass die einstweilige Verfügung für die Zeit bis zur Vollstreckbarkeit des zu sichernden Anspruchs erlassen wird.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Mustersammlung Zivilverfahren in unserem Shop! Zum Shop