Neu
Dokument-ID: 846126
8.2.4 Rechtsanhängigkeit
Art 29 bis 34 beschäftigen sich mit den Fragen der Rechtsanhängigkeit. Grundsätzlich gilt: Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen aufgrund desselben Anspruchs zwischen den Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Die EuGVVO neu folgt dem Prioritätsprinzip.