4.2 Bauverbotsverfahren
Bauverbotsklage
Die Besitzstörung durch Bauführung oder Demolierung eines Baues kann mit einer Klage auf Untersagung der Bauführung oder der Demolierung, der so genannten Bauverbotsklage gemäß den §§ 340 bis 342 ABGB bekämpft werden. § 340 ABGB bestimmt, dass der Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rechts, der durch die Führung eines neuen Gebäudes, Wasserwerks oder anderen Werks in seinen Rechten gefährdet wird, ohne dass sich der Bauführer nach Vorschrift der allgemeinen Gerichtsordnung gegen ihn schützen kann, berechtigt ist, das Verbot einer solchen Neuerung vor Gericht zu fordern und das Gericht ist verbunden, die Sache schleunigst zu entscheiden. Bis zur Entscheidung gem § 341 ABGB ist die Fortsetzung des Baus von dem Gericht in der Regel nicht zu gestatten. § 343 ABGB bestimmt, dass die §§ 340 bis 341 ABGB auch für die Niederreißung eines alten Gebäudes oder anderen Bauwerks anzuwenden sind.