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Dokument-ID: 845635
11.2.4 Organe des Verfahrens
Insolvenzgericht
Für das Insolvenzverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solches seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist der Schuldner eine natürliche Person und betreibt er kein Unternehmen, dann ist das Insolvenzgericht das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht.