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Dorian Schmelz | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2.4 Urkunden (§§ 292 ff ZPO)

Urkunden im Sinne der Zivilprozessordnung sind schriftliche Aufzeichnungen von Gedanken, die im Regelfall Tatsachen festhalten. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0110196.

Beispiel:

Verträge; Briefe; Ausdrucke von E-Mails und SMS; der beigeschaffte Akt aus einem Parallelverfahren; die eidesstättige Erklärung (die im Wesentlichen im Provisorialverfahren von Bedeutung ist und im allgemeinen streitigen Verfahren in der Regel den Grundsätzen der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit widerstreitet); das Privatgutachten; das Transkript einer (wenngleich verbotenen) Tonbandaufnahme eines Gesprächs. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0123178.

Lichtbilder sind hingegen nur dann Urkunden, wenn sie schriftliche Aufzeichnungen über Gedankeninhalte festhalten (zB das Lichtbild eines Vertrags, der abfotografiert wurde). Hingegen sind sie Augenscheinsgegenstände, wenn sie keinen Gedankeninhalt vermitteln, sondern bloß die äußere Erscheinung von Personen oder Sachen darstellen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0110197. Daher sind zu Lichtbildern, die im Zivilverfahren vorgelegt werden, Urkundenerklärungen entbehrlich.

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