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Eva-Maria Schmelz | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.3 Die Parteien und ihre Vertretung

Im Außerstreitverfahren werden die Parteien als Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet.

Während im Zivilprozess vom formellen Parteibegriff ausgegangen wird, sprich Partei ist, wer im eigenen Namen eine Klage bei Gericht einbringt – normiert § 2 AußStrG wie folgt:

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