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Agnes Höller - Wolfgang Zacherl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.3 Ablauf des Exekutionsverfahrens

Exekutionsantrag und Exekutionsvoraussetzungen

Gem § 54 EO muss der Antrag auf Exekutionsbewilligung folgenden Voraussetzungen entsprechen: • [Fußnote: Rechberger/Oberhammer Rz 86, Roth/Duursma-Kepplinger 36, Seiser 24 f.

  1. Genaue Bezeichnung des Antragsteller/Gläubigers und des Schuldners/Verpflichteten
  2. Angabe der wesentlichen Umstände, um die Zuständigkeit ermitteln zu können
  3. Bestimmte Angabe des Exekutionstitels
  4. Bestimmte Angaben über Art, Umfang, Zeit des betriebenen Anspruchs (§ 7 Abs 1 EO):
    • Bei Geldforderungen: zB die Höhe des einzubringenden Betrages; die beanspruchten Nebengebühren; bei variablen Zinsen ein prozentmäßiger Zinssatz, soweit er feststeht und der Anspruch, der sich aufgrund einer Wertsicherungsklausel ergibt
  5. Exekutionsmittel
  6. Exekutionsobjekte
  7. Vollzugsort
  8. Alle weiteren Angaben, die für die im Interesse der Exekutionsführung zur erlassenden Verfügungen wichtig sind (zB Name und Anschrift des Drittschuldners oder sonstiger Beteiligter …)

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