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Dokument-ID: 846156
10.3 Ablauf des Exekutionsverfahrens
Exekutionsantrag und Exekutionsvoraussetzungen
Gem § 54 EO muss der Antrag auf Exekutionsbewilligung folgenden Voraussetzungen entsprechen: • [Fußnote: Rechberger/Oberhammer Rz 86, Roth/Duursma-Kepplinger 36, Seiser 24 f.]
- Genaue Bezeichnung des Antragsteller/Gläubigers und des Schuldners/Verpflichteten
- Angabe der wesentlichen Umstände, um die Zuständigkeit ermitteln zu können
- Bestimmte Angabe des Exekutionstitels
- Bestimmte Angaben über Art, Umfang, Zeit des betriebenen Anspruchs (§ 7 Abs 1 EO):
- Bei Geldforderungen: zB die Höhe des einzubringenden Betrages; die beanspruchten Nebengebühren; bei variablen Zinsen ein prozentmäßiger Zinssatz, soweit er feststeht und der Anspruch, der sich aufgrund einer Wertsicherungsklausel ergibt
- Exekutionsmittel
- Exekutionsobjekte
- Vollzugsort
- Alle weiteren Angaben, die für die im Interesse der Exekutionsführung zur erlassenden Verfügungen wichtig sind (zB Name und Anschrift des Drittschuldners oder sonstiger Beteiligter …)