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Dokument-ID: 1000139
2.3.3 Mehrheit von Klägern oder Beklagten
Streitgenossenschaft
Streitgenossenschaft bedeutet eine Mehrheit von Klägern und/oder Beklagten, die bereits durch die Klage oder nachträglich entstehen kann. Gem § 11 ZPO können mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden.