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Dokument-ID: 844697
1.5 Exekutionsrecht
Nach Klärung der streitigen Rechtslage in einem der beiden Erkenntnisverfahren (Zivilprozess oder Außerstreitverfahren) hat das Exekutionsverfahren die Verwirklichung der Gläubigerrechte durch staatlichen Zwang zum Gegenstand. Nachdem also ein vollstreckbarer Titel in einem der Erkenntnisverfahren erlangt wurde, dient das Exekutionsrecht zur Durchsetzung dieser Ansprüche mithilfe staatlicher Zwangsgewalt.