4.5.3 Gebrauchsordnung nach Aufhebung der ehelichen und häuslichen Gemeinschaft
Anders gestaltet sich die Situation nach Aufhebung der ehelichen und häuslichen Gemeinschaft und Auszug eines Ehegatten. Nach überwiegender Auffassung ist die häusliche Gemeinschaft iSd § 55 Abs 1 EheG dann aufgehoben, wenn zwischen den Ehegatten alle wesentlichen Gemeinschaftskontakte abgebrochen sind, die persönliche Berührung daher weitestgehend ausgeschaltet ist (Schwimann aaO Rz 9). Insbesondere ändert sich in diesem Zusammenhang die Interessenslage in Bezug auf die faktischen Benützungsverhältnisse. Hier kann für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Besitzstörungsklage nicht die bisherige Gebrauchsordnung herangezogen werden. In solch einem Fall ist es geboten, auf die der Benutzung vorrangig zugrunde liegenden Interessen abzustellen. Diese Grundsätze zog auch das Landesgericht für Zivilrechtssachen in seiner Entscheidung 43 R 2048/94 (EFSlg 75.255) heran, in der es zu beurteilen galt, ob die Mitnahme eines Kindersitzes, welcher während aufrechter Gemeinschaft im Mitbesitz beider Ehegatten stand, als Basis für eine Besitzstörungsklage herangezogen werden kann. Die bisherige Gebrauchsordnung kann in so einem Fall nicht mehr herangezogen werden, sodass das Gericht in seiner Entscheidung argumentierte, dass das Interesse des Ehegatten am Verbleib des Kindersitzes in dem von ihm ausschließlich genutzten Pkw gegenüber den Interessen der Kinder an einem Transport im Pkw der Ehegattin die diese nach dem Auszug alleine betreut, zurücktritt. In diesem Fall war auch das zeitliche Ausmaß der Transporte in den jeweiligen Pkws heranzuziehen, bei deren Abwägung die Transporte der alleinbetreuenden Ehegattin klar jenen des Ehegatten bei der Besuchsrechtsausübung überwogen haben.