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Neu Dokument-ID: 1028609

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6.3 Kosten

Kostentragung der antragstellenden Partei

Gem § 393 Abs 1 EO werden einstweilige Verfügungen stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unabhängig von einem ihr allenfalls zustehenden Kostenersatzanspruch. Dies gilt gem § 393 Abs 1 EO auch für die Kosten des Erlags, der Verwahrung oder Verwaltung von mit Verbot belegten Sachen und zwar auch dann, wenn die gefährdete Partei im Sicherungsverfahren obsiegt.

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