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Dokument-ID: 1028609
1.6.3 Kosten
Kostentragung der antragstellenden Partei
Gem § 393 Abs 1 EO werden einstweilige Verfügungen stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unabhängig von einem ihr allenfalls zustehenden Kostenersatzanspruch. Dies gilt gem § 393 Abs 1 EO auch für die Kosten des Erlags, der Verwahrung oder Verwaltung von mit Verbot belegten Sachen und zwar auch dann, wenn die gefährdete Partei im Sicherungsverfahren obsiegt.