7.1.1 Anwendungsbereich, Anspruchsberechtigung
Gem § 24 UWG können zur Sicherung von Unterlassungsansprüchen einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Die Rsp • [Fußnote: JBl 1930, 192.] betont, dass an den Antrag zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung nach dem UWG keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, um den in der raschen und effektiven Bekämpfung von Ausschreitungen im Wirtschaftsleben bestehenden Gesetzeszweck nicht zu gefährden.